Seit dem 19. April gilt:
a. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger, einschliesslich Wettkämpfe ohne Publikum;
b. Sportaktivitäten, einschliesslich Wettkämpfe ohne Publikum,, die von Einzelpersonen oder in Gruppen bis zu 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter ausgeübt werden:
- im Freien, wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Ab-stand eingehalten wird,
- in Innenräumen unter Beachtung der Kapazitätsgrenzen nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe f, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichts-maske kann verzichtet werden, wenn dies zur Ausübung der Aktivität erforderlich ist, die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3.1quater genügen und die Kontaktdaten nach Artikel 5 erhoben werden.